Steuerberater Rainer Junk & Nikolai Schulte

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News

Mitgliedsbeitrag für Fitnessstudio: Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23).

Einer behinderten Frau wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab. Dieses Ergebnis hat der BFH bestätigt.

Die Begründung des BFH: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote - jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings - zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat (BFH, Pressemittelung vom 30.1.2025).
gepostet: 01.04.2025
Energetische Maßnahmen: Neue Musterbescheinigung beachten
Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen.

Für die Förderung nach § 35c EStG ist besonders wichtig, dass die Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt und auch entsprechend bescheinigt werden. Das Unternehmen muss im Bereich der Gebäudesanierung tätig und bestimmten, abschließend benannten Gewerken oder Bereichen zugehörig sein. Die jeweilige Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberater sowie Energieeffizienz-Experten) aus. Diese nutzen dafür eine Musterbescheinigung der Finanzverwaltung. Es sollte darauf geachtet werden, dass das jeweils aktuell gültige Muster verwendet wird. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2025 ist das mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024 (IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008) veröffentlichte Muster zu verwenden. Bei einem Maßnahmenbeginn vor 2025 sind noch die früheren Muster zu verwenden (z.B. BMF-Schreiben vom 26.1.2023, BStBl I 2023 S. 218; BMF-Schreiben vom 6.2.2024, BStBl I 2024 S. 237). Sie finden das neue Muster unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-12-23-muster-bescheinigung-doc.docx?__blob=publicationFile&v=3

Praxistipp:
Zum 1.1.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen finden Sie im genannten BMF-Schreiben weitere Erläuterungen.
gepostet: 30.03.2025
Leiharbeitnehmer: Abzug der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen?
Kosten für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur "ersten Tätigkeitsstätte", dürfen nur mit der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommt es oftmals bei Fahrtkosten von Leih- oder Zeitarbeitnehmern. Diese stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, fahren aber typischerweise täglich zum Kunden ihres Arbeitsgebers, also dem Entleiher. Steuerlich ist geregelt, dass der Betrieb des Entleihers in bestimmten Fällen zur ersten Tätigkeitsstätte wird und die Fahrtkosten zu dessen Betrieb dann nur mit der Pendlerpauschale abgezogen werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unbefristet ("bis auf Weiteres"), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein länger als 48 Monate zu beschäftigen. Vereinfacht ausgedrückt: Ist von vornherein klar, dass der Leiharbeitnehmer recht lange bei einer einzigen Entleihfirma eingesetzt wird, darf er seine Fahrtkosten nach Ansicht der Finanzverwaltung nur mit der Entfernungspauschale geltend machen.

Doch aufgrund einer bereits in 2017 erfolgten Gesetzesänderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Abs. 1b AÜG) stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch "lange Einsatzzeiten" bei einer einzigen Entleihfirma geben kann. Nach dieser Vorschrift, die seit dem 1.4.2017 gilt, darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nämlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Und der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Das Ganze gilt, soweit nicht in Tarifverträgen eine andere Überlassungshöchstdauer festgelegt ist. Jedenfalls muss der BFH die Frage in mittlerweile zwei Verfahren beantworten, das heißt, er muss klären, ob überhaupt Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegen konnten (Az. VI R 22/23, Vorinstanz FG München, Urteil vom 21.3.2023, 6 K 1233/20 und VI R 32/24, Vorinstanz FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2024, 15 K 1490/24 E).

Dem Düsseldorfer Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war vom 16.8.2021 bei einem Personaldienstleister tätig, der ihn sofort an einen anderen Betrieb entliehen hat. Die Dauer des Einsatzes war nicht festgelegt ("Ende offen"). Letztlich wurde der Kläger - mit einer kurzen Unterbrechung - von Mitte August 2021 bis Ende 2023 bei dem Entleiher eingesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten des Klägers nur mit der Entfernungspauschale. Der Sitz des Entleihers sei die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, weil er dort dauerhaft und somit unbefristet zugeordnet gewesen sei. Das ergebe sich aus der Formulierung in der Einsatzanweisung mit "Ende offen“. Der Kläger hingegen wollte die Fahrtkosten als Reisekosten abziehen. Die betriebliche Einrichtung des Entleihers stelle nicht die erste Tätigkeitsstätte dar. Ungeachtet seiner Zuordnung dorthin fehle es an deren Dauerhaftigkeit i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG. Denn die Überlassungsdauer sei nach § 1 Abs. 1b AÜG in der ab 1.4.2017 geltenden Fassung auf höchstens 18 Monate begrenzt; vorherige Überlassungen an denselben Entleiher seien nur dann einzubeziehen, wenn nicht zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate lägen. Zwar könne ein Tarifvertrag eine abweichende Überlassungshöchstdauer regeln; das sei bei den hier einschlägigen Tarifverträgen jedoch nicht der Fall. Die Richter des FG Düsseldorf sind der Auffassung des Klägers gefolgt.

Das FG München hingegen hatte zugunsten der Finanzverwaltung entschieden. Es gab allerdings einen gewichtigen Unterschied zum Fall des FG Düsseldorf: Der Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer war bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung durch das AÜG geschlossen worden. In dem Düsseldorfer Fall hingegen galt die Begrenzung der Überlassungsdauer auf 18 Monate schon, als das Leiharbeitsverhältnis begann.

Praxistipp:
Unabhängig vom Ausgang der aktuellen Verfahren gilt, dass bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses keine dauerhafte Zuordnung zur Entleiherfirma und damit dort keine "erste Tätigkeitsstätte" besteht (BFH-Urteil vom 12.5.2022,VI R 32/20). Folglich können die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Km abgesetzt und gegebenenfalls Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.
gepostet: 28.03.2025
Begünstigungen für Kinder: Steuerliche Fragen zum paritätischen Wechselmodell
Eltern erhalten für ihre Kinder verschiedene steuerliche Begünstigungen, insbesondere das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag. Alleinerziehende erhalten zudem den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Das Regelwerk für diese Begünstigungen kann allerdings recht kompliziert sein und hält mit der Lebenswirklichkeit zuweilen nicht Schritt. So basieren die steuerlichen Vorschriften nämlich - bei alleinerziehenden Eltern - im Wesentlichen darauf, dass ein Kind lediglich bei einem Elternteil gemeldet ist und dort auch wohnt. Der Gesetzgeber orientiert sich bei Kindern alleinerziehender Eltern also am so genannten Residenzmodell. Doch zunehmend wird das so genannte paritätische Wechselmodell praktiziert, das heißt, dass das Kind zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater wohnt, also über zwei "Haushaltszugehörigkeiten" verfügt. Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil mit zahlreichen Fragen rund um die steuerlichen Begünstigungen für Kinder beim paritätischen Wechselmodell befasst (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22).

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger unterhielt mit seinem Sohn und dessen Mutter zunächst einen gemeinsamen Hausstand. In 2015 zog die Mutter aber aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Kind blieb beim Vater gemeldet und wurde zusätzlich mit Wohnsitz bei der Mutter gemeldet. Es lebte in der Zeit von September bis Dezember 2015 wechselseitig eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche beim Kläger. Die Beteiligten praktizierten das so genannte paritätische Wechselmodell. Der Kläger machte neben Kinderbetreuungskosten für seinen Sohn auch den hälftigen Kinderfreibetrag sowie den hälftigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Die Mutter hatte die Kindergarten- und Hortgebühren von ihrem Konto überwiesen. Das Kindergeld stand auch ausschließlich der Mutter zu. Finanzamt, Finanzgericht und BFH versagten den Abzug von Kinderbetreuungskosten beim Vater. Ihm wurden aber auch der hälftige Kinderfreibetrag sowie der hälftige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende versagt, obwohl das Kind auch bei ihm gemeldet war. Die jeweiligen Begründungen sind zugegebenermaßen sehr komplex. Etwas vereinfacht lauten sie wie folgt:

Kinderbetreuungskosten:
Diese dürfen nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wer die Betreuungsaufwendungen auf das Konto der Leistungserbringers, also zum Beispiel des Kindergartenträgers, überwiesen hat. Dies war im Urteilsfall ausschließlich die Mutter.

Kinderfreibetrag:
Prinzipiell würde dem Vater der hälftige Kinderfreibetrag zustehen. Allerdings erfolgt eine so genannte Günstigerprüfung mit dem Kindergeld. Ist die Entlastung mittels Kindergeld höher als die steuerliche Entlastung mittels Kinderfreibetrag, wird Letzterer nicht - zusätzlich - gewährt. Das Gesagte gilt auch dann, wenn der eine Elternteil keine tatsächliche Verfügungsmacht über das - hälftige - Kindergeld erlangt hat.

Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag:
Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag erhalten, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Erfüllen bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG, können die Berechtigten bestimmen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG aber keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird. Im Streitfall steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende der vorrangig kindergeldberechtigten Kindsmutter zu. Der Kläger und die Kindsmutter haben nämlich nicht analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt, dass der Kläger den Entlastungsbetrag erhalten soll. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil auch im Falle des paritätischen Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beiden Haushalten) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Praxistipp:
Das Urteil ist für viele Elternteile sicherlich unbefriedigend. Letztlich bleibt nur die Empfehlung, frühzeitig familienrechtliche Vereinbarungen zur Kindergeldberechtigung und zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu treffen. Die mögliche Zuordnung ist in § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG geregelt, wo es heißt: "Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten." Über die Vorschrift des § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG kann eine solche Bestimmung - nach Auffassung des BFH - analog auch für den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag getroffen werden. Der Berechtigte für den Entlastungsbetrag kann aber dann nicht mehr für das jeweilige Kalenderjahr frei bestimmt werden, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat (BFH-Urteil vom 28.4.2010, III R 79/08, Rz. 21).
gepostet: 26.03.2025
Pension: Höhe des Versorgungsfreibetrages bei interner Teilung nach Scheidung
Beamtenrechtliche Pensionen gelten steuerlich als Versorgungsbezüge, die in voller Höhe steuerpflichtig sind. Abgemildert wird die steuerliche Belastung durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich jedoch seit 2005 (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wer heutzutage in den Ruhestand tritt, erhält nur noch einen recht geringen Versorgungsfreibetrag. Früher war dieser wesentlich höher. Bei einem Versorgungsbeginn beispielsweise im Jahre 2007 betrug der Versorgungsfreibetrag 36,8 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 2.760 Euro plus einem Zuschlag von 828 Euro. Manchmal kann das "Jahr des Versorgungsbeginn", das für die Höhe des Versorgungsfreibetrages maßgebend ist, jedoch umstritten sein. Diesbezüglich hat das Hessische Finanzgericht entschieden: Bei einer nachträglich internen Teilung eines laufenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezugs gilt für die Höhe der Versorgungsfreibeträge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG das Jahr des Eintritts des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand auch als Versorgungsbeginn beim ausgleichsberechtigten Ehegatten (Hessisches FG, Urteil vom 5.6.2024, 4 K 1272/23).

Der Sachverhalt: Die Klägerin ist seit 2001 geschieden. Ihr Ex-Mann war damals noch aktiv als Beamter tätig; erst in 2007 wurde er pensioniert. Im Zeitpunkt der Scheidung waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen. Der Versorgungsausgleich erfolgte zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns durch Begründung gesetzlicher Rentenrechte der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung. Ihr Ehemann erhielt ab 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. In 2016 stellte der Ehemann einen Abänderungsantrag, so dass nachträglich eine interne Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erfolgte. Hierdurch erhielt die Klägerin erstmals Versorgungsbezüge. Sie ist der Auffassung, dass der Versorgungsfreibetrag trotz des späten Beginns der Versorgungsbezüge so zu berechnen ist, als wäre bereits das Jahr 2007 der Versorgungsbeginn gewesen. Dem sind die Finanzrichter gefolgt und gewährten einen höheren Versorgungsfreibetrag als das Finanzamt, das von einem Versorgungsbeginn erst im Jahr 2016 ausging. Die Begründung: Die ausgleichsberechtigte Person tritt für den Versorgungsbeginn im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in die "Fußstapfen“ der ausgleichspflichtigen Person. Dies gilt entsprechend für ausgleichsberechtigte Personen im Fall eines schon laufenden Versorgungsbezugs, der nachträglich intern (auf-)geteilt wird. Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge verdient hat, steht dem nicht entgegen.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 19/24). Die Finanzverwaltung ist bislang noch der Ansicht, dass für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags bei der ausgleichsberechtigten Person auf deren Versorgungsbeginn abzustellen ist (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl 2013 I S. 1087 Rz. 281).
gepostet: 24.03.2025
Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreiheit durch Lohnerhöhung nicht gefährdet
Bis Ende 2024 durften Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie zahlen, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei blieb. Die Zahlung musste aber "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erfolgen (§ 3 Nr. 11c EStG). Diesbezüglich kam offenbar vermehrt die Frage auf, ob Lohnerhöhungen, die beispielsweise Anfang 2025 vereinbart werden, für die Steuerfreiheit der Prämie rückwirkend schädlich sein könnten. Denn es könnte seitens der Finanzverwaltung möglicherweise unterstellt werden, dass der Arbeitgeber die Prämie letztlich doch anstelle einer eigentlich von vornherein geplanten Lohnerhöhung gezahlt hat.

Daher hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) beim Bundesfinanzministerium nachgefragt und folgende - erfreuliche - Antwort erhalten: „Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG - in welcher Form auch immer - vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“

Das BMF verweist in seiner Antwort weiter auf Punkt 5b seines Fragen-Antworten-Katalogs (FAQ) und dem dort aufgeführten Beispiel, das insoweit einschlägig sei. Für die Steuerfreiheit ist es danach unschädlich, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab dem 1. Dezember 2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet. Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html).
gepostet: 22.03.2025
Firmen-Pkw: Entkräftung des Anscheinsbeweises einer Privatnutzung
Wird ein Firmen-Pkw privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Es gilt der "Beweis des ersten Anscheins", der fast immer für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht. Im Prinzip gibt es nur zwei Möglichkeiten, den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung zu entkräften. Erstens, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Zweitens kann der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden. Beide Möglichkeiten haben aber jeweils einen Haken: Die Finanzämter zweifeln die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge oftmals an oder wenden ein, dass das Fahrzeug im Privatvermögen auch durch den Ehegatten oder die volljährigen Kinder genutzt werden konnte. Und ein Fahrtenbuch wiederum wird nur akzeptiert, wenn dieses "ordnungsgemäß" ist und keinerlei Mängel enthält. Nun hat der Bundesfinanzhof aber zugunsten der Betriebsinhaber wie folgt entschieden: Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21).

Der Kläger hielt in seinem Betriebsvermögen einen BMW 740d X Drive sowie einen Lamborghini Aventador, in seinem Privatvermögen einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander. Er trug vor, dass sich aus den handschriftlichen Fahrtenbüchern und den von ihm nach den Fahrtenbüchern angefertigten Transkripten er-gebe, dass er den Lamborghini und den BMW nicht privat genutzt habe. Eine vermeintliche Privatnutzung sei auch deshalb nicht zu versteuern, weil er über gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen verfügt habe. Doch damit konnte er weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht durchdringen. Zum einen handele es um andere Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und Nutzungsmöglichkeiten. Zum anderen seien die handschriftlich geführten Fahrtenbücher nicht lesbar gewesen. Die Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern könne auch nicht durch ein nachträglich erstelltes Transkript geheilt werden. Der Bundesfinanzhof ist aber anderer Auffassung und hat die Vorentscheidung aufgehoben.

Die Vorinstanz hat fälschlicherweise angenommen, dass der für eine Privatnutzung sprechende Anschein nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden könne. Denn auch andere handschriftliche Aufzeichnungen über die Nutzung der Fahrzeuge können den Anscheinsbeweis für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge entkräften. Das Finanzgericht hätte deshalb dem Vortrag des Klägers, dass sich das Fahrtenbuch und das Transkript inhaltlich decken und sich aus den Eintragungen ergebe, dass es keine Privatfahrten gegeben habe, nachgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Transkripten um die maschinenschriftliche Nachschrift der Fahrtenbücher handelt, die teilweise nicht lesbar sind. Die Vorinstanz muss nun anhand der Kriterien des BFH prüfen, ob der Kläger den Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des BMW und des Lamborghini erschüttert hat.

Praxistipp:
Auch wenn die Sache im Besprechungsfall vielleicht noch einmal gut ausgeht, so ist doch stets zu raten, ein Fahrtenbuch korrekt zu führen. Im aktuellen Fall ging es im Übrigen nur um die Frage, ob angesichts der Aufzeichnungen und der Fahrzeuge im Privatvermögen die Versteuerung einer Privatnutzung der betrieblichen Kfz überhaupt erforderlich ist. Und immerhin verfügte der Steuerpflichtige über Unterlagen. Wer von vornherein weder ein Fahrtenbuch noch irgendwelche anderen aussagekräftigen Aufzeichnungen führt, wird weniger Erfolg haben als der Kläger im aktuellen Verfahren. Und um Missverständnisse zu vermeiden: Auch wenn der Kläger vor dem BFH erfolgreich war, so heißt das nicht, dass er nun alle Kosten für die beiden Fahrzeuge als Betriebsausgaben abziehen darf. Bei dem Lamborghini ist nämlich auch die Angemessenheit der Fahrzeugaufwendungen zu prüfen.
gepostet: 20.03.2025
Erbschaftsteuer: Freibetrag des Enkels bei Erbverzicht des Vaters
Für das Erbe, das ein Kind von Vater oder Mutter erhält, wird erbschaftsteuerlich ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt. Erbt das Kind von Großvater oder Großmutter, beträgt der Freibetrag nur 200.000 Euro. Allerdings erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro, wenn die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin bereits vorher gestorben sind. Das heißt, der Freibetrag beträgt 400.000 Euro, wenn die Enkelkinder im Zeitpunkt der Erbschaft von den Großeltern bereits (Halb-)Waisen sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es bei dem Freibetrag von 200.000 Euro für eine Erbschaft von einem Großelternteil auch dann bleibt, wenn deren Kind nicht verstorben ist, sondern vorab vertraglich auf sein Erbe verzichtet hat (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22).

Der Vater des Klägers hatte gegenüber seinem eigenen Vater vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 BGB). Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro, also den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein Vater noch lebte (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG, die den höheren Freibetrag für die Erbschaft von einem Großelternteil regelt, führt nur "Kinder verstorbener Kinder“ auf. Lediglich "als verstorben geltende Kinder" werden nicht benannt. Der Wortlaut ist also eindeutig. Der Gesetzgeber habe eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, auch nicht gewollt - so der BFH.
gepostet: 16.03.2025
Grundstücksverkauf: Im Einzelfall doch Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung
Wer eine vermietete Immobilie verkauft, auf der noch Darlehen ruhen, löst die Kredite oftmals mit dem Veräußerungserlös ab, selbst wenn er dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar, wenn sie für die Ablösung eines Darlehens gezahlt wird, das seinerzeit für die Finanzierung der jetzt veräußerten Immobilie aufgenommen wurde (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22). Etwas anderes kann aber gelten, wenn nicht das Objekt verkauft wird, für das das Darlehen aufgenommen worden ist, sondern ein Objekt, das lediglich als zusätzliche Sicherheit für die Banken gedient hat. Dies hat kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23).

Eheleuten gehörten die vermieteten Immobilien X1 und X2. Für den Erwerb der beiden Objekte im Jahre 2013 wurden zwei Darlehen aufgenommen. Die den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y wurde von der Bank als Zusatzsicherheit für die beiden Darlehen der Objekte X1 und X2 hingenommen. Im Jahr 2020 veräußerten die Ehegatten die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab, denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des "Sicherungsobjektes Y" hinzunehmen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an. Das Finanzamt erkannte diese Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Es fehle an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen mit steuerbaren Einkünften. Das maßgebliche auslösende Moment für den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen sei nicht der seinerzeitige Abschluss der Darlehensverträge für X1 und X2, sondern deren vorzeitige Ablösung durch den Verkauf des Objekts Y. Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen stehe daher in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Begründung: Die Vorfälligkeitsentschädigungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, denn die Kläger haben die Darlehen zwar unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen getilgt, die Grundstücke jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen hat sich an deren Veranlassung nichts geändert. Die Darlehen dienten ursprünglich der Finanzierung zweier Vermietungsobjekte. Die auf vorzeitige Ablösung der Darlehen gerichtete Änderung der Darlehensvereinbarungen änderte daran nichts. Die Kläger haben lediglich eine Umschuldung im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung vorgenommen, indem sie zur Verfügung stehende finanzielle Mittel zur vorzeitigen Tilgung der beiden dem Erwerb von Vermietungsobjekten dienenden Darlehen genutzt haben.
gepostet: 14.03.2025
Verdienstausfall-Entschädigung: Schädliche Teilzahlungen der Versicherung
Wer unverschuldet geschädigt wird und dem deshalb vom Schädiger oder dessen Versicherung ein Verdienstausfall ersetzt wird, muss die Zahlung grundsätzlich versteuern (§ 24 Nr. 1a EStG). Wenn dieser Ersatz mehrere Jahre betrifft und zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum geleistet wird, ist er nach der so genannten Fünftelregelung des § 34 EStG immerhin ermäßigt zu besteuern. Doch Vorsicht: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass keine "Zusammenballung" vorliegt, wenn die Verdienstausfallentschädigung nach der "modifizierten Nettolohnmethode" berechnet wird und dem Geschädigten die Einkommensteuer erst in einem späteren Veranlagungszeitraum von der Versicherung erstattet wird. Es kommt dann keine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung infrage (BFH-Urteile vom 15.10.2024, IX R 5/23 und IX R 26/23).

In dem Urteil IX R 26/23 ging es um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin war aufgrund medizinischer Behandlungsfehler bei einer Operation so erheblich geschädigt worden, dass sie ihre Tätigkeit anschließend nur noch eingeschränkt ausüben konnte. In dem folgenden Rechtsstreit gegen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Klägerin ein Verdienstausgleich gezahlt und im Anschluss die hierauf entfallende Steuer übernommen werden sollten. Der Verdienstausfallschaden wurde nach der modifizierten Nettolohnmethode ermittelt. Die Versicherungen überwiesen in 2018 die vereinbarten Entschädigungen auf das Konto der Klägerin. Die Steuern wurden erst bei Vorliegen des Steuerbescheides im Folgejahr erstattet. Die Klägerin versteuerte die Verdienstausfallentschädigung wie Arbeitslohn. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, das heißt die Fünftelregelung, wurde ihr aber versagt, denn die Versicherungen würden die Steuern erst im folgenden Veranlagungszeitraum erstatten. Mithin liege keine Zusammenballung von Einkünften vor, die für die Fünftelregelung erforderlich sei. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Eine tarifermäßigte Besteuerung sei ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liege typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Praxistipp:
§ 34 Abs. 1 EStG, also die Fünftelregelung, ist trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird, wobei sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen müssen und die Nebenleistung nur geringfügig sein darf (das heißt regelmäßig nicht mehr als zehn Prozent der Hauptleistung). Eine weitere Ausnahme ist in solchen Fällen geboten, in denen - neben der Hauptleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Solche Ausnahmen lagen im Streitfall aber nicht vor.
gepostet: 12.03.2025
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